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AutorenbildIrene Schuster

Umsatzsteuerliche Belange beim neuen Einwegpfandsystem

Mit Jahresanfang 2025 ist die Einwegpfandverordnung in Kraft getreten. Daher müssen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand (25 Cent einheitlich für Flaschen und Dosen) versehen werden. Als zentrale Stelle fungiert die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH, diese verantwortet alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand.

Ab sofort müssen gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen vom jeweiligen Abnehmer das Pfand im Namen und auf Rechnung der EWP einheben und monatlich an diese übermitteln. Da diesen zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde liegen, stellen sie auch keine steuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der zentralen Stelle nicht der Umsatzsteuer.


Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfandes zurücknehmen. Auch die Rückzahlung des Pfandes erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP. Die Pfandbeträge sind bei Retournierung der bepfandeten Verpackung rückzahlbar und haben daher die Funktion einer Kaution. Auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze handelt.


Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es laut BMF erforderlich, dass der Pfandbetrag getrennt vom Entgelt in der Rechnung angeführt wird. Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich.

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