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Nettoanschaffungskosten bis zu € 1.000,00 können als sofortiger Aufwand noch heuer zur Gänze gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Grenze für diese sog. GWG-Investitionen wurde seit 1.1.2023 auf € 1.000,- angehoben.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über € 1.000,- können nur im Wege der Abschreibung (AfA) verteilt auf mehrere Jahre gewinnmindernd abgesetzt werden. Anschaffungen in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw. vor dem Jahresende wirken lediglich über die sog „Halbjahres-Abschreibung“. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die tatsächliche Nutzung (Inbetriebnahme) im zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr mindestens einen Tag beträgt.
Für Neuanschaffungen gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, daher ist die Steuerersparnis im ersten Jahr am größten.
Übrigens: Auch das Reparieren von vorhandenen Wirtschaftsgütern bringt sofortige Betriebsausgaben.
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