Um Freibeträge optimal ausnützen zu können, ist die zeitgerechte Planung von begünstigten Investitionen am Ende des Jahres unbedingt notwendig.
Gewinnfreibetrag
Für Betriebe (aber nicht für Kapitalgesellschaften) gibt es einen Gewinnfreibetrag (GFB) mit einer jährlichen Obergrenze von € 45.950,00. Beträgt der Gewinn mehr als € 175.000,00, dann kommt es zu einer stufenweisen Reduktion von 13% auf bis zu 4,5%.
Den GFB gibt es in zwei Stufen: Für die ersten € 30.000,- Gewinn pro Jahr benötigt man keine Investitionen und auch bei Anwendung von Pauschalierungen stehen trotzdem die 15% Freibetrag zu. Ist der Gewinn höher als die genannte 30.000er-Grenze, dann sinkt der GFB auf 13% und noch weiter ab und tatsächliche Investitionen sind Voraussetzung.
Wenn heuer bereits ausreichend Wertpapiere gekauft worden sind, sollten begünstigte Sachgüterinvestitionen allenfalls in das kommende Jahr 2024 verschoben werden.
Beachten Sie: Jene Wirtschaftsgüter, die in der Vergangenheit als Basis für den Freibetrag gedient haben, sollten unbedingt erst nach Ablauf von 4 Jahren (Behaltefrist) ab der Anschaffung aus dem Betrieb ausscheiden, sonst kommt es in der Regel zur Nachversteuerung.
Investitionsfreibetrag
Der neue Investitionsfreibetrag (IFB) steht erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter (bis max. € 1 Mio Investitionsvolumen pro Jahr) zu. Wird dieser anstatt des oben beschriebenen GFB genutzt, dann können 10% der Kosten als zusätzliche Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für ökologisch wertvolle Investitionen erhöht sich dieser auf 15%. Die Höhe der Abschreibung wird durch den neuen IFB nicht beeinflusst. Die Investitionen müssen mind 4 Jahre Nutzungsdauer aufweisen, ein vorzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung.
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