Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2024 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2017. Dabei sollten sie aber Folgendes beachten:
Für Unterlagen, die die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige (ältere Gebäude 12 Jahre) Aufbewahrungsdauer.
Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, müssen diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufbewahrt werden.
Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz eine Fehlerberichtigung durchführen. Diese Maßnahme kann auch auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Beachten Sie bitte auch, dass die Verjährungsfrist seit vielen Jahren wieder 10 Jahre beträgt. Wir raten daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren. Auch die Unterlagen für die Corona-Investitionsprämie müssen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden.
Überhaupt sollten betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig zu den Klängen des Neujahrskonzertes abgefackelt werden, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienlich sein kann.
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